Wenn man sich in die komplizierte Welt des europäischen Umsatzsteuerrechts vertieft, stößt man zwangsläufig auf die One-Stop-Shop (OSS) und Mini-One-Stop-Shop (MOSS) Regelungen. Sie müssen diese auch gut verstehen, um internationale Geschäfte betreiben zu können.
Was müssen Sie wissen, um Ihre Umsatzsteuererklärung über die One-Stop-Shop-Regelung abzugeben?
Mini-One-Stop-Shop-Regelung bis zum 1. Juli 2021
Wenn Sie Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronische/digitale Dienstleistungen für Privatpersonen innerhalb der EU erbringen, können Sie das MOSS-System nutzen. Das MOSS-System ermöglicht es Ihnen, Ihre Umsatzsteuer über ein einziges Land zu erklären, nämlich das Land, in dem Sie zu diesem Zweck registriert sind. Das MOSS-System gibt es schon seit einiger Zeit für Anbieter von E-Commerce-Diensten in der EU. Dies hat dafür gesorgt, dass sich Unternehmer nicht in jedem EU-Land für die Umsatzsteuer registrieren lassen müssen. Normalerweise wird ein E-Commerce-Unternehmer in dem Land besteuert, in dem der Käufer (Kunde) wohnt, was etwas unpraktisch ist. Verwenden Sie nicht das MOSS-System? Dann müssen Sie in allen Ländern, in denen Ihre Kunden ansässig sind, Umsatzsteuererklärungen abgeben und Zahlungen leisten. Durch die Berichterstattung über das MOSS-System entfällt der Aufwand für Mehrfach-Registrierungen. Mit Hilfe eines MOSS-Antrags und eines Login-Codes bei den deutschen Steuerbehörden können Sie problemlos Umsatzsteuererklärungen abgeben und Ihre ausländischen Umsatzsteuer abführen und an die anderen EU-Länder abführen lassen.
Seit dem 1. Juli 2021 wurde die MOSS-Regelung auf den Fernabsatz ausgeweitet, um das derzeitige EU-Umsatzsteuersystem zu verbessern. Seit dem 1. Juli 2021 können Fernabsatz Unternehmen und Anbieter von E-Commerce-Diensten die OSS-Regelung in Anspruch nehmen.
One-Stop-Shop-Regelung seit dem 1. Juli 2021
Da die MOSS-Regelung für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gut funktioniert hat, wurde sie auf den Fernabsatz und andere Einzelhandelsdienstleistungen ausgedehnt. Seit dem 1. Juli 2021 wird diese Regelung als One-Stop-Shop-Umsatzsteuerregelung bezeichnet und gilt für alle EU-Länder.
Seit dem 1. Juli 2021 gilt außerdem eine Lieferschwelle von 10.000 € für alle Fernverkäufe. Da die MOSS-Regelung nun die OSS-Regelung ist und der Fernabsatz nun auch dazu gehört, haben sich natürlich auch die Schwellenwerte für den Fernabsatz geändert. Bis zum 1. Juli 2021 mussten sich Unternehmer nur dann in einem EU-Land, in dem sie geschäftlich tätig sind, registrieren lassen, wenn sie den Schwellenwert des jeweiligen Landes überschritten haben. Seit dem 1. Juli 2021 müssen alle Unternehmen die Umsatzsteuer an alle anderen EU-Länder abführen, wenn sie Waren und Dienstleistungen an Kunden mit einem Wert von mehr als 10.000 Euro liefern. Die Zahlung der Umsatzsteuer in anderen EU-Ländern muss für alle Umsätze an Kunden über 10.000 € und ohne Umsatzsteuernummer über das OSS-System erfolgen.
Schwellenwerte
Die Schwellenbeträge gelten für jedes EU-Land bis zum 1. Juli 2021. Seit dem 1. Juli 2021 gelten für alle EU-Länder 10.000 € pro Jahr. Das bedeutet, dass Sie sich als Unternehmer bereits jetzt Gedanken darüber machen müssen, welche Umsatzsteuer Sie nach dem 1. Juli 2021 zu zahlen sein werden. Stellen Sie sich am besten folgende Frage: Werden Sie Ihr(e) Produkt(e) in der gesamten EU zu einem festen Preis verkaufen oder werden Sie sich für eine Preisdifferenzierung pro Land entscheiden? Das ist sehr wichtig, denn Sie werden bald die 10.000 € für Ihre Lieferungen und Dienstleistungen an Kunden innerhalb der EU erreichen.
Was sind die Vorteile des One-Stop-Shop-Systems?
Die beiden wichtigsten Vorteile des OSS-Systems sind:
- keine gesonderten Anmeldungen im Ausland erforderlich.
- weniger Kosten und mehr Zeit durch weniger Registrierungen.
Es sei jedoch daran erinnert, dass die OSS-Regelung eine Option ist und Sie sich natürlich auch einfach im Ausland als Unternehmen anmelden können. Wenn Sie kaum Ausgaben im Ausland tätigen, ist die OSS-Regelung eine gute Wahl, da Sie in der OSS-Erklärung nur die Umsatzsteuer zahlen und sie nicht zurückfordern. Sollten Sie andererseits (z. B.) Waren im Ausland lagern und dafür die entstandenen Kosten tragen? Dann könnte eine Umsatzsteuer-Registrierung erforderlich sein.
Wie kann ich mich für das One-Stop-Shop-System anmelden?
Sie können sich seit dem 1. April 2021 für das OSS-System direkt bei Ihrem Finanzamt anmelden. Bitte beachten Sie, dass Sie sich bei Beantragung des OSS-Verfahrens in allen Ländern, in denen Sie für die Umsatzsteuer registriert sind, als Unternehmer abmelden müssen.
Welche Auswirkungen hat die One-Stop-Shop-Regelung auf den Amazon-Verkauf (inkl. FBA)?
Der Amazon-Verkauf unterscheidet zwischen zwei Arten des Versands:
- FBM (Fulfilled by Merchant): Versand durch den Verkäufer. Versenden Sie selbst alle Produkte von Deutschland aus an Kunden in der EU? Dann gelten in diesem Fall der Schwellenwert und das OSS-System wie oben beschrieben. Dann sind Sie zudem verpflichtet, die lokale Umsatzsteuer zu entrichten, wobei Sie natürlich die Möglichkeit haben, die OSS-Regelung in Anspruch zu nehmen.
- FBA (Fulfilled by Amazon): Versand durch Amazon
Wenn Sie FBA als Unternehmer nutzen, wird Ihre Umsatzsteuer Verwaltung etwas komplizierter: Es kommt zu einer Kombination aus dem OSS-Verfahren und der lokalen Umsatzsteuer Verwaltung, da Sie bei der Nutzung von FBA lokale Bestände in den Amazon-Fulfillment-Zentren des jeweiligen Landes platziert haben.
Die Kombination der oben genannten Regelungen wird daher eine zweigeteilte Verwaltung beinhalten:
In den Ländern, in die Lagerbestände versandt werden, ist eine lokale Umsatzsteuer Registrierung erforderlich, und alle Verkäufe mit diesem Land als Bestimmungsland müssen vor Ort angemeldet werden.
Verkäufe an Kunden in der EU, bei denen keine Lagerbestände versandt werden und keine lokale Umsatzsteuer Registrierung vorliegt, müssen nach dem Bestimmungslandprinzip der lokalen Umsatzsteuer unterliegen. Diese Umsatzsteuer wird im Rahmen der OSS-Regelung entrichtet.
Wie kann ich im Ausland eine lokale One-Stop-Shop Nummer beantragen und/oder eine USt.-Erklärung abgeben?
Benötigen Sie eine gesonderte USt.-Nummer und müssen Sie die USt. im Ausland erklären?