Am 8. Dezember 2022 hat die EU-Kommission ihre Pläne zur Anpassung der Mehrwertsteuerregeln an die digitale Welt vorgestellt (VAT in the Digital Age, ViDA). Einer dieser Vorschläge bezieht sich hauptsächlich auf die Plattformökonomie. In diesem Artikel werfen wir einen genaueren Blick auf die vorgeschlagenen Änderungen für Plattformen.
Hintergrund
Die Europäische Kommission will neue Regeln für die Plattformökonomie. In einer Plattformökonomie fungieren digitale Plattformen als Vermittler zwischen Anbietern und Verbrauchern. Denken Sie an beliebte Online-Marktplätze wie Amazon und eBay.
Das Wachstum der digitalen Wirtschaft hat die Unternehmenslandschaft verändert. etraditionelle Branchen wie die Personenbeförderung und die Vermietung von Unterkünften (man denke an Uber und AirBnB) wenden sich nun Online-Verkaufsmodellen zu. Trotz des beträchtlichen Wachstums wurde festgestellt, dass 70 % der Online-Verkäufer sich nicht für die Mehrwertsteuer registrieren lassen.
Diese Ungleichheit ist problematisch, da traditionelle Akteure wie Hotels und Taxidienste seit langem der Mehrwertsteuer unterliegen. Hier setzt der EU-Vorschlag zur Mehrwertsteuerim digitalen Zeitalter(ViDA) an. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll diese Diskrepanz behoben werden.
Wichtige Änderungen für die Plattformökonomie
Der ViDA-Vorschlag der EU, der voraussichtlich am 1. Januar 2025 in Kraft treten wird, sieht folgende Änderungen für die Plattformökonomie vor:
- Regelung für vermeintliche Leistungserbringer: Es werden neue Vorschriften für kurzfristige Vermietungen und die Personenbeförderung in Fällen eingeführt, in denen der zugrunde liegende Leistungserbringer keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellt. Zum Beispiel, weil es sich um eine nicht steuerpflichtige Person handelt oder wenn jemand die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt.
- Besondere Bedingungen für die Anwendung der Vorschriften über fiktive Lieferungen: Diese Vorschriften gelten, wenn der ursprüngliche Verkäufer keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellt. Beispiele hierfür sind:
- Privatpersonen.
- Nicht niedergelassene oder nicht in der EU mehrwertsteuerlich registrierte natürliche Personen.
- Einrichtungen, die unter die Sonderregelung für kleine Unternehmen fallen.
- Änderungen der EU-Durchführungsverordnung: Zu den Klarstellungen gehört die Verwendung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Identifizierung sowohl des Verkäufers als auch des Kunden. Darüber hinaus wird eine Definition der „elektronischen Schnittstelle“ im Zusammenhang mit Kurzzeitmieten und der Personenbeförderung aufgenommen.
- Ähnlich wie in der Hotelbranche: Wenn ein Raum online für bis zu 45 Tage vermietet wird, gilt dies als Hotelbuchung. Infolgedessen ist sie nicht mehr von der Mehrwertsteuer befreit und muss die Mehrwertsteuer zahlen.
- Aufzeichnungspflicht: Plattformen müssen Aufzeichnungen über vermittelte B2B- und B2C-Lieferungen aufbewahren und weitergeben, wenn die Regeln für die fiktive Lieferung nicht für Kurzzeitvermietungen oder die Personenbeförderung gelten.
- Funktionsweise der angenommenen Lieferregeln: Es gibt zwei Transaktionsschichten:
- Es wird davon ausgegangen, dass der ursprüngliche Verkäufer an die Plattform verkauft hat, die von der Mehrwertsteuer befreit ist.
- Die Plattform ist für die Erhebung und Weiterleitung der Mehrwertsteuer an die zuständigen Steuerbehörden verantwortlich. Dieses Verfahren hat keinen Einfluss auf das Recht der Plattform auf Vorsteuerabzug.
Auf diese Weise sorgt dieses System für mehr Gleichheit zwischen traditionellen und Plattformdienstleistern, ohne die Verkäufer zu belasten.
Schlussfolgerung
Der Grund für die Änderungen der Mehrwertsteuer für die Plattformökonomie ist ein doppelter: zum einen die Erwartung, die Mehrwertsteuereinnahmen der EU-Mitgliedstaaten um schätzungsweise 6,6 Milliarden Euro pro Jahr zu erhöhen, und zum anderen die Förderung eines fairen Wettbewerbs zwischen digitalen und traditionellen Dienstleistern.
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